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ISOPOX KG
Industriestraße 1 N.E. 05
A-2100 Korneuburg  | AUT

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office(at)isopox.atTEL0800 4008606 | WEBwww.isopox.at

UID Nr.: ATU 78472127

EORI Nr.: ATEOS1000127835

FN Nr.: 583744y

IBAN: AT86 2022 7000 0001 8309

BIC: SSKOAT21XXXI

Dienstgebernummer: 602294141

Beitragskontonummer: 664097290

GISA: 35264651 / 35063230  

Register: R100V454A

Rechtsform:KG

Sitz: 2100 Korneuburg

Firmenbuchnummer: 583744y

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Bildquellen / Literaturnachweis:

ISOPOX, Botament System-Baustoffe, Austrian Standards, Fachliteratur lt. ÖNORM B3692, B3691,

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (kurz)

§ 1 Gültigkeit der Bedingungen

  • Die Firma Isopox KG, erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB und AGAB als auch dieser AGB-Kurzfassung wobei die, im Anhang zum Download befindlichen, AGB / AGAB als Gesamtfassung unserer Geschäftsbedingungen als vereinbart und verbindlich gelten insoweit keine anderen, ausschließende, Vereinbarungen getroffen werden. Dies betrifft Privatkommissionen als auch Gewerbetreibende gleichermaßen insofern einzelne Bestimmungen dem jeweils geltenden Recht entsprechen.

  • Diese gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  • Für alle Geschäfte sind folgende Bedingungen uneingeschränkt maßgebend: Mit der Annahme der Bedingungen erkennt der Auftraggeber ihre ausschließliche Gültigkeit an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen entsprechend dem jeweiligen Angebot der Firma Isopox KG.

  • Abweichungen von diesen Bedingungen müssen von der Isopox KG schriftlich bestätigt werden.

  • Die Isopox KG ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und oder zu ergänzen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb einer Widerspruchsfrist von 14 Tagen, so werden diese Ankündigungen wirksam.

§ 2 Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen und Rücktritt

  • Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich mittels; - E-Mail- Postzustellung, oder Tele-Fax; abgegeben wurden. Sofern nicht anders angegeben, beträgt der additionale Toleranzbereich jedes Angebotes  in Netto nach oben hin max. 20% der Angebotssumme (Netto). In Bezug auf angebotene Arbeiten gelten die einschlägigen Vertragsnormen (ÖNROM B2110).

  • Die im Kostenvoranschlag festgelegten Preise sind ausschließlich als Objekt gebunden zu bewerten. Die darin enthaltenen Preise sind verbindlich ab dem Tag der Erstellung des Kostenvoranschlages (Angebotes) für die Dauer von 4 Wochen ab Referenzdatum.

  • Sollten sich zusätzliche Arbeiten (unvorhergesehen und oder unmittelbar) in Bezug auf eine ordentliche Auftragsabwicklung ergeben und sind diese als notwendig zu erachten, so wird dies dem AG umgehend mitgeteilt. Sofern keine signifikante Preiserhöhung (max. < 15% des Auftrag-Netto-Wertes ) festzustellen ist genügt der einfache Hinweis (mündlich). Anderenfalls ist ein Nachtrag in schriftlicher Form bezugnehmend auf das ursprüngliche Angebot zu erstellen. Allfällig beauftragte Arbeiten werden zum jeweils gültigen Regie-Stundensatz oder lt. Nachtrags-Angebot in Mengen oder Pauschalen verrechnet.

  • Die Auftragsbestätigung kann sowohl schriftlich (Brief, Fax, Mail) als auch mündlich erfolgen.

  • Rücktritt: lt. ÖNORM B 2110 Punkt 2.37. oder laut Konsumentenschutzgesetz.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  • Rechnungslegungen sind lt. ihren jeweils geltenden Zahlungszielen zu begleichen. Von der Isopox KG gewährte Rabatte sind immer sofortige Rabatte und der Netto-Rechnungssumme in Abzug zu bringen. Sonstige Ermäßigungen werden ausschließlich über Skontofristen gewährt und sind diese lt. Rechnungsdatum beziehungsweise lt. Eingangsdatum zu berechnen.

  • Zahlungen welcher Kausalität entspringend auch immer, sind grundsätzlich nach 45 Kalendertagen, ab Rechnungsdatum, allenfalls nach verifizierter Kollaudierung fällig, so nicht anderslautende Konditionen angegeben oder vereinbart wurden.

  • Eine Abnahmeverzögerung oder deren ganzheitliche Verweigerung hat keinen Einfluss betreffend einer ordentlichen Rechnungslegung. Es werden die geltenden Bestimmung nach (ÖNORM B2110) vereinbart.


§ 4 Zahlungsverzug

  • Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, behalten wir uns vor, abhängig seines Zahlungsverhaltens, ohne weitere Ankündigung gerichtliches Vorgehen (Mahnklage- Strafanzeige) in Anspruch zu nehmen. laufen Ansprüche ein, die erhebliche und begründete Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn – auch bei Wechseln mit späterer Fälligkeit – sofort fällig. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.

§ 5 Gewährleistung, Mängel

  • ISOPOX KG leistet dem Auftraggeber gegenüber für die durchgeführten Arbeiten Gewähr ab dem Tag der Übergabe (Datum der Schlussrechnung bzw. der Teilrechnung) laut Werkvertragsnorm ÖNORM B 2202 oder nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetzen. Ein Gewährleistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe festgestellten Mängel die Ursache des Mangels auf unsachgemäße Verarbeitung und/oder Verwendung mangelhaften Materials zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Funktionalität der durchgeführten Arbeiten.

  • Bei Fehlschlägen der Nachbesserungen (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keinen Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich die Herabsetzung des Rechnungsbetrages im Ausmaß der nicht erfolgten Nachbesserung fordern.

  • Wird die ISOPOX KG innerhalb der Gewährleistungsfrist vom Auftraggeber zur Begutachtung eines Schadensfalles konsultiert und ergibt sich daraus eine Schadensursache, die nicht auf die Arbeiten der ISOBOX KG zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber die Begutachtungskosten (Arbeitszeit, KM-Geld) in Rechnung gestellt.

  • Auch bei ordnungsgemäßer Verarbeitung können optische Beeinträchtigungen entstehen oder in den Räumen im Zuge der Montagearbeiten vertragen werden. Derartige ästhetische Schadensbilder gelten ausdrücklich nicht als Mangel sofern nicht eindeutig bestätigt. Zum besonderen Schutz vor Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen werden Vorsichtsmaßnahmen gesetzt (siehe § 8 Abs. 4). Die  Isopox KG verpflichtet sich zum sorgsamen Umgang auf der Baustelle (siehe § 8 Abs. 2).

§ 6 Haftungsbeschränkung

  • Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der erbrachten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kann die erbrachte Leistung durch schuldhafte Verletzung oder uns obliegenden Nebenverpflichtungen, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung vom Auftraggeber nicht vertragsmäßig verwendet werden, gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter § 5 entsprechend. Im Übrigen haften wir bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • Für Produkte und Dienstleistungen Dritter übernehmen wir keine Haftung und keine Garantie auf deren Funktion.

§ 7 Organisatorische Probleme, Technische Probleme, Leistungsverzögerung

  • Zeigt es sich, dass aufgrund von Kapazitätsengpässen die ISOBOX KG die Arbeiten nicht rechtzeitig fertig stellen kann, behält sich die ISOBOX KG das Recht vor, auch Subunternehmer ohne Rückfrage mit der Fertigstellung zu beauftragen. Dieser Wechsel in der prakrischen Ausführung ändert nichts an den vereinbarten Kosten, geschweige denn an der Ausführung im Gesamten!

  • Gewährleistungen oder Haftungspflichten durch die ISOBOX KG sind garantiert im Zuge der AB.

  • Leistungsverzögerungen aufgrund des Ausfalls von Strom und Wasser hat ISOPOX KG nicht zu vertreten.

  • Behindern die Tätigkeiten anderer Professionisten den Arbeitsfortschritt oder ist ein Arbeiten aufgrund mangelnder Bauplanung nur eingeschränkt möglich, so hat ISOPOX KG derartige Leistungsverzögerungen ebenfalls nicht zu vertreten.

  • Treten von üblichen Wind- und Wetterverhältnissen starke Abweichungen auf, die eine Leistungsverzögerung bewirkt haben, hat ISOPOX KG diese nicht zu vertreten.

  • Es besteht, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn. Dies gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen ob gewerblich oder privat.

  • Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus nicht erbrachter Leistung sind gegenüber der ISOPOX KG sowie gegenüber deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Termine zu halten. Sollten Termine nicht eingehalten werden können oder Verspätungen zu erwarten sein, wird die ISOPOX KG sobald als möglich davon in Kenntnis gesetzt.

  • Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege u. dgl., die zur Erfüllung des Auftrages auf der Baustelle erforderlich sind, sind vom Auftraggeber im üblichen Rahmen unentgeltlich beizustellen, sofern die Bestimmungen für den Einzelfall nichts anderes vorsehen. Das gleiche gilt für Wasser- und Stromanschlüsse u. WC Benützung. Die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch hat der Auftraggeber zu tragen. Zur Vermeidung unnötiger Beschädigungen hat der Auftraggeber, soweit ihm bekannt, auf nicht sichtbare Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abfluss u.dgl.) vor und während der Arbeit hinzuweisen.

  • Sind zum Schutz von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen besondere Vorkehrungen erwünscht, ist dies rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Sonderleistungen dieser Art werden extra in Rechnung gestellt.

§ 9 Pflichten der ISOPOX KG auf der Baustelle

  • Wir verpflichten uns, vereinbarte Termine zu halten. Sollten Termine nicht eingehalten werden können oder Verspätungen zu erwarten sein, wird der Auftraggeber sobald als möglich davon in Kenntnis gesetzt. Die vom Auftraggeber beigestellten Lagerungsmöglichkeiten und Zufahrtswege sind von der ISOPOX KG nach Benutzung, wenn nicht anders vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar in den früheren Zustand zu versetzen.

§ 10 Schrifterfordernis

  • Für Verträge und alle Änderungen gilt Schrifterfordernis, auch für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses.

§ 11 Nichtigkeitsklausel

  • Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

§ 12 Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist Korneuburg.

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  • Betreuung des Kunden

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Für diese Datenverarbeitung ziehen wir Auftragsverarbeiter heran.

Rechtsbehelfsbelehrung

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Quelle: https://www.e-recht24.de